
Bürgerbegehren „Kein Windrad im Stadtwald“ klagt vor dem Verwaltungsgericht Trier gegen die Unzulässigkeitserklärung des Stadtrats zur Windkraft-Abstimmung.
Der Trierer Stadtrat hatte am 10. September 2026 beschlossen, das Bürgerbegehren „Kein Windrad im Stadtwald“ für unzulässig zu erklären. Gegen diesen Beschluss ist nun Klage beim Verwaltungsgericht Trier erhoben worden. Wie lokalo.de berichtet, hat das Gericht den Eingang der Klageschrift am 27. Oktober bestätigt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 7 K 4863/26.TR geführt.
Kläger ist das Bürgerbegehren selbst, vertreten durch seine drei Vertretungsberechtigten Hans-Alwin Schmitz, Herbert Kremer und Michael Kehrbaum. Beklagter ist der Stadtrat der Stadt Trier. Es handelt sich nach Angaben von lokalo.de um einen Kommunalverfassungsstreit. Die Kläger werden von Rechtsanwalt Thomas Mock aus Königswinter vertreten, der auf Kommunal- und Verwaltungsrecht spezialisiert ist.
Das Bürgerbegehren stellt laut lokalo.de die Frage, ob die Stadt Trier ihre Zustimmung zur Nutzung städtischer Grundstücke im Bereich Euren/Herresthal und Ehrang/Bausch für die Errichtung von Windkraftanlagen sowie den Ausbau von Zuwegungen versagen soll. Gegenstand der Klage ist jedoch allein die Frage, ob der Stadtrat das Bürgerbegehren zu Recht für unzulässig erklärt hat. Eine Klage gegen den Ausbau der Zuwegungen oder gegen die Windenergieanlagen selbst gibt es demnach nicht.
Nach Angaben von lokalo.de hat der Gemeinderat der Stadt Sulz am Neckar am 7. September 2026 – drei Tage vor dem Trierer Beschluss – ein Bürgerbegehren mit demselben Gegenstand für zulässig erklärt: die Untersagung der Nutzung städtischer Flächen und Wege für Zuwegung, Anlieferung und Kabeltrassen zugunsten von Windkraftanlagen. Dort sollen die Bürgerinnen und Bürger am 8. November darüber abstimmen. Die Stadt Sulz hatte die Rechtslage zuvor anwaltlich prüfen lassen und hält laut lokalo.de in ihrer amtlichen Informationsbroschüre fest, ihre Handlungsmöglichkeiten seien „sehr begrenzt“, da Nutzungen für Leitungen und Zuwegungen nach den Paragrafen 11a und 11b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur verhindert werden könnten, wenn sie die Stadt unzumutbar beeinträchtigten. Diese rechtliche Einschätzung entspricht der Begründung, mit der auch die Trierer Verwaltung die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens begründet hat.
Einer der beiden Ablehnungsgründe des Trierer Stadtrats lautet laut lokalo.de, die Fragestellung des Bürgerbegehrens greife zu weit. Bereits in der Einreichungsschrift vom 14. August 2026 hatten die Vertretungsberechtigten nach Angaben des Portals schriftlich angeboten, die Frage klarstellend einzugrenzen – unter anderem durch eine Betonung gesetzlicher Duldungspflichten und eine Begrenzung auf den tatsächlich bestehenden kommunalen Zuständigkeitsbereich. Verbliebene Bedenken sollten der Darstellung zufolge vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden.
Der zweite von lokalo.de genannte Ablehnungsgrund betrifft einen behaupteten Formfehler: Demnach seien beim Bürgerbegehren vier statt der zulässigen drei Vertretungsberechtigten benannt worden.
Mit dem bestätigten Eingang der Klageschrift beim Verwaltungsgericht Trier liegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nun bei der Justiz. Ein Termin für eine mündliche Verhandlung ist den vorliegenden Angaben zufolge bislang nicht bekannt.






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