Klage gegen Rückforderung von Corona-Hilfen
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Unternehmers gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfen abgewiesen. Wie das Gericht mitteilt, muss der Kläger rund 3.450 Euro zurückzahlen, weil sein tatsächlicher Liquiditätsengpass geringer ausfiel als zunächst angenommen. Die Richter entschieden, dass die Bewilligung der Hilfen von Anfang an nur vorläufig erfolgt sei und deshalb eine spätere Überprüfung zulässig war. Ein Vertrauensschutz auf den vollständigen Erhalt der Förderung bestehe in diesem Fall nicht. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung […]